Professoren/Professorinnen mit ausländischen zahnmedizinischen Doktoraten
§ 8
Die im Ausland erworbenen zahnmedizinischen Doktorate von Professoren/Professorinnen eines zahnmedizinischen Fachs, die
- 1. aus dem Ausland an eine Medizinische Universität in der Republik Österreich berufen wurden und
- 2.  die Lehrbefugnis als Universitätsprofessoren/Universitätsprofessorinnen erworben haben,gelten als in Österreich nostrifizierte Doktorate der Zahnheilkunde. 
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