Berufsbezeichnung
§ 59
(1) Personen, die zur Ausübung des Dentistenberufs berechtigt sind, haben die Berufsbezeichnung „Dentist“/„Dentistin“ zu führen.
- 1. einer Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 durch hiezu nicht berechtigte Personen,
- 2. anderer verwechselbarer Berufs- oder Ausbildungsbezeichnungen durch hiezu nicht berechtigte Personen oder
- 3.  anderer als der gesetzlich zugelassenen Berufsbezeichnungist verboten. 
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