vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 6

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 7

Artikel 35quater lit. b des Abkommens erhält folgende Fassung:

„b) Wirkt eine Vertragspartei an der in lit. a dieses Artikels vorgesehenen Entscheidung nicht mit, so endigt dieses Abkommen für sie am 31. Juli 1955; in diesem Falle findet Artikel 34 lit. e auf diese Vertragspartei Anwendung.“

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)