Artikel 4
Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein neuer Artikel 10bis eingefügt, der folgende Fassung erhält:
„Artikel 10bis
BESONDERE ARTEN DES AUSGLEICHS
Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 9 und 10 kann die Organisation in besonderen Fällen weitere Arten des Ausgleiches von Nettoüberschüssen oder Nettodefiziten einer Vertragspartei vorsehen.“
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