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Artikel 14 Europäische Zahlungsunion - Zusatzprotokoll Nr. 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1957

Artikel 14

Unbeschadet den Bestimmungen des Artikels 7 des Abkommens kann die Organisation den kumulativen Rechnungsüberschuß oder das kumulative Rechnungsdefizit einer Vertragspartei berichtigen, um den Änderungen in der Höhe der auf Grund dieses Protokolls vorgesehenen Quoten Rechnung zu tragen.

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