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Artikel 1 Name, Abkürzung und Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2005

Artikel 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf den Namen, die Abkürzung und das Emblem des ecuadorianischen Instituts für geistiges Eigentum (IEPI) Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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