Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
§ 14.
(1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2025
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40141225
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