ANHANG VI
Die Parteien werden den Handel mit in Chile und in der Gemeinschaft hergestellten Spirituosen und aromatisierten Getränken auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit nach nden Vorschriften dieses Abkommens erleichtern und fördern.
Dieses Abkommen gilt für Spirituosen der Position 22.08 und aromatisierte Getränke der Position 22.05 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren („HS“), die auf solche Weise hergestellt werden, dass sie den geltenden Rechtsvorschriften für die Herstellung einer bestimmten Art von Spirituosen oder aromatisierten Getränken im Gebiet einer Partei entsprechen.
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens:
(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen dieses Abkommens erfolgen der Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken und das Inverkehrbringen dieser Erzeugnisse im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der betreffenden Partei.
(2) Dieses Abkommen gilt unbeschadet der in Chile und in der Gemeinschaft geltenden Steuervorschriften oder sonstigen einschlägigen Kontrollmaßnahmen.
(1) Die Parteien treffen alle erforderlichen Maßnahmen gemäß diesem Abkommen, um den gegenseitigen Schutz der in Artikel 6 aufgeführten Namen zu gewährleisten, die zur Bezeichnung und Aufmachung der Spirituosen und aromatischen Getränke mit Ursprung im Gebiet der Parteien im Sinne von Artikel 3 verwendet werden. Zu diesem Zweck setzt jede Partei geeignete Rechtsmittel gemäß Artikel 23 des WTO-TRIPS-Übereinkommens ein, um einen wirksamen Schutz sicherzustellen und die Verwendung einer geschützten Bezeichnung zur Bezeichnung einer Spirituose und eines aromatisierten Getränks zu verhindern, für die/das die betreffende Angabe bzw. Beschreibung nicht gilt.
(2) Die in Artikel 6 aufgeführten Namen sind ausschließlich den Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Partei, für die die Namen gelten, vorbehalten und dürfen nur unter den Bedingungen verwendet werden, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieser Partei vorgesehen sind.
(3) Der Schutz gemäß den Absätzen 1 und 2 schließt insbesondere jede Verwendung der in Artikel 6 aufgeführten Namen für Spirituosen und aromatische Getränke aus, die ihren Ursprung nicht in dem betreffenden geografischen Gebiet haben, auch wenn
(4) Im Falle homonymer geschützter Bezeichnungen gilt Folgendes:
(5) Erforderlichenfalls können die Parteien die praktischen Verwendungsbedingungen für die Unterscheidung zwischen den homonymen geschützten Bezeichnungen gemäß Absatz 4 festlegen, wobei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden muss, die betreffenden Erzeuger angemessen zu behandeln und die Verbraucher nicht irrezuführen.
(6) Die Bestimmungen dieses Artikels beeinträchtigen nicht das Recht einer natürlichen oder juristischen Person, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, es sei denn, der Name wird so verwendet, dass die Verbraucher irregeführt werden. Außerdem gilt Artikel 7 Absatz 1 nicht für solche Namen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetragene Handelsmarken sind.
(7) Schlägt eine Partei im Rahmen von Verhandlungen mit einem Drittland vor, eine geschützte Bezeichnung für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk dieses Drittlandes zu schützen und ist dieser Name mit einer geschützten Bezeichnung der anderen Partei homonym, so wird letztere unterrichtet und erhält die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, bevor der Name geschützt wird.
Artikel 5 bezieht sich auf folgende Namen:
(1) Die Eintragung einer Handelsmarke für eine Spirituose oder ein aromatisiertes Getränk im Sinne von Artikel 3, die mit einer geschützten Bezeichnung, die auch gemäß Artikel 5 geschützt ist, übereinstimmt, ihr ähnlich ist oder eine solche enthält, wird abgelehnt.
(2) Auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters werden die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Verwendung auf dem inländischen Markt und innerhalb von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens für die Ausfuhr aufgehoben.
(3) Die in Anlage II aufgeführten Handelsmarken für Spirituosen und aromatisierte Getränke, von denen im Zeitraum 1999-2001 durchschnittlich weniger als 1 000 Kisten mit einem Inhalt von 9 Litern ausgeführt worden sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens aufgehoben.
(1) Den Parteien sind auf der Grundlage des am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregisters keine anderen als die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken bekannt, die mit einer in Artikel 6 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten.
(2) Gemäß Absatz 1 lehnt keine Partei das Recht zur Benutzung einer in dem am 10. Juni 2002 erstellten chilenischen Handelsmarkenregister enthaltenen Handelsmarke, ausgenommen die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, auf der Grundlage ab, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(3) Die Inhaber von nicht in Artikel 7 Absatz 2 genannten Handelsmarken, die nur in einer der Parteien eingetragen sind, dürfen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Eintragung solcher Handelsmarken in der anderen Partei beantragen. In diesem Fall kann die andere Partei diesen Antrag nicht auf der Grundlage ablehnen, dass eine solche Handelsmarke mit einer in Anlage I aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmt oder ihr ähnlich ist oder eine solche enthält.
(4) Handelsmarken, die mit einer in Artikel 7 aufgeführten geschützten Bezeichnung übereinstimmen oder ihr ähnlich sind oder eine solche enthalten, können der Verwendung der geschützten Bezeichnungen zur Bezeichnung oder Aufmachung der Spirituosen oder aromatisierten Getränke, die zur Verwendung dieser geschützten Bezeichnungen berechtigt sind, nicht entgegengehalten werden.
Werden Spirituosen und aromatisierte Getränke mit Ursprung in einer Partei ausgeführt und außerhalb ihres Gebiets vermarktet, so ergreifen die Parteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die in Artikel 6 genannten geschützten Namen dieser Partei nicht zur Bezeichnung und Aufmachung eines solchen Erzeugnisses mit Ursprung in der anderen Partei verwendet werden.
Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Parteien zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Unternehmen und Verbänden, Vereinigungen und Organisationen von Herstellern, Händlern und Verbrauchern mit Sitz im Gebiet der anderen Partei gewährt.
Dieses Abkommen verpflichtet keine der Parteien, eine geschützte Bezeichnung der anderen Partei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht geschützt ist.
(1) Stellt die gemäß Artikel 14 bezeichnete zuständige Behörde fest, dass die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose oder eines aromatisierten Getränks, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten, in Geschäftspapieren oder in Werbematerial im Widerspruch zum Schutz gemäß diesem Abkommen steht, so leiten die Parteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen und/oder Gerichtsverfahren ein, um den unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder die missbräuchliche Verwendung eines in Artikel 6 genannten Namens anderweitig zu verbieten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen und Verfahren werden insbesondere eingeleitet, wenn:
(3) Die Absätze 1 und 2 schließen nicht aus, dass die in Artikel 14 genannten Behörden und Organisationen angemessene Maßnahmen in den Parteien einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens ergreifen können.
(1) Die Vorschriften dieses Abkommens gelten unbeschadet des Rechts der Parteien, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind, sofern solche Maßnahmen nicht im Widerspruch zum WTO-SPS-Übereinkommen oder zum Abkommen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen im Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen, Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnissen und sonstigen Waren sowie über den Tierschutz stehen, das in Anhang IV der Assoziationsabkommens enthalten ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 verpflichtet sich jede Partei, die andere Partei nach dem Verfahren des Artikels 19 so bald wie vernünftigerweise möglich über Entwicklungen zu unterrichten, die dazu führen könnten, dass für in ersterer Partei hergestellte Spirituosen und aromatisierte Getränke solche Maßnahmen erlassen werden, insbesondere betreffend die Festsetzung besonderer Grenzwerte für Kontaminante und Rückstände, so dass ein gemeinsames Vorgehen vereinbart werden kann.
(1) Jede Partei benennt die Stellen, die für die Anwendung dieses Abkommens zuständig sind. Benennt eine Partei mehr als eine zuständige Stelle, so sorgt sie für eine Koordinierung der Arbeiten dieser Stellen. Zu diesem Zweck wird eine einzige Kontaktbehörde benannt.
(2) Die Parteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.
(3) Die in Absatz 1 genannten Stellen und Behörden suchen im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften nach Möglichkeiten, um die gegenseitige Unterstützung im Rahmen der Anwendung dieses Abkommens zu verbessern und somit betrügerische Praktiken zu bekämpfen.
(1) Hat eine der gemäß Artikel 27 benannten Stellen oder Behörden den begründeten Verdacht, dass
so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die zuständigen Stellen und die Kontaktbehörde der anderen Vertragspartei.
(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen. Ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlichenfalls eingeleitet werden können. Diese Informationen müssen für die betreffende Spirituose bzw. das betreffende aromatisierte Getränk insbesondere folgende Angaben umfassen:
(1) Die Parteien bleiben entweder unmittelbar oder über den gemäß Artikel 17 eingesetzten Gemischten Ausschuss in allen Fragen der Anwendung und des Funktionierens dieses Abkommens in Verbindung.
(2) Das bedeutet insbesondere, dass die Parteien
(1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, dem Vertreter der Parteien angehören. Er tagt auf Antrag einer der Parteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in Chile zu einem Zeitpunkt und einem Ort, der von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen bestimmt wird.
(2) Der Gemischte Ausschuss wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können.
(3) Der Gemischte Ausschuss kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.
(4) Er fördert Kontakte und Informationsaustausch zum bestmöglichen Funktionieren dieses Abkommens.
(5) Er macht Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse im Sektor Spirituosen und aromatisierte Getränke.
Die Titel I und II gelten nicht für Spirituosen und aromatisierte Getränke, die
(1) Ist eine Partei der Ansicht, dass die andere Partei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so teilt sie dies der anderen Partei schriftlich mit. Mit dieser Mitteilung kann sie die andere Partei auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist Konsultationen aufzunehmen.
(2) Die Partei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Partei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.
(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen dieser Maßnahmen stattfinden.
(4) Haben die Parteien nach Ablauf der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so
(1) Jede Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden unter Inanspruchnahme des Schiedsverfahrens gemäß Titel IV des Assoziationsabkommens beigelegt.
(2) Abweichend von Artikel 184 des Assoziationsabkommens kann die Beschwerdeführerin, wenn Konsultationen gemäß Artikel 19 stattgefunden haben, unverzüglich um Einsetzung eines Schiedspanels ersuchen.
(1) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die bei oder vor Inkrafttreten dieses Abkommens gemäß den innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der jeweiligen Partei in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen unter folgenden Bedingungen in den Verkehr gebracht werden:
wenn Erzeugnisse unter Verwendung von geschützten Bezeichnungen bezeichnet und etikettiert sind, die nach diesem Abkommen geschützt sind:
(2) Spirituosen und aromatisierte Getränke, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, deren Bezeichnung oder Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.
Die Anlagen dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Anlage I
(gemäß Artikel 6) |
GESCHÜTZTE BEZEICHNUNGEN FÜR SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTE GETRÄNKE |
- A.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der GemeinschaftB.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in ChileC.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der GemeinschaftD.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile
- A.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft:1.Rum
- b) Whiskey
Irish Whiskey
Uisce Beatha Eireannach/Irish Whiskey
(Diese Namen können durch die Angabe „Pot Still“ ergänzt werden.)
Eau-de-vie de seigle de marque nationale luxembourgeoise
Korn/Kornbrand
Eau-de-vie de Cognac
Eau-de-vie des Charentes
Cognac
(Dieser Name kann durch eine der folgenden Angaben ergänzt werden:
- – Fine,
- – Grande Fine Champagne,
- – Grande Champagne,
- – Petite Champagne,
- – Petite Fine Champagne,
- – Fine Champagne,
- – Borderies,
- – Fins Bois,
- – Bons Bois)
Fine Bordeaux
Armagnac
Bas-Armagnac
Haut-Armagnac
Ténarèse
Eau-de-vie de vin de la Marne
Eau-de-vie de vin originaire d'Aquitaine
Eau-de-vie de vin de Bourgogne
Eau-de-vie de vin originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de vin originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de vin originaire du Bugey
Eau-de-vie de vin de Savoie
Eau-de-vie de vin originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de vin des Côtes-du-Rhône
Eau-de-vie de vin originaire de Provence
Faugères/eau-de-vie de Faugères
Eau-de-vie de vin originaire du Languedoc
Aguardente do Minho
Aguardente do Douro
Aguardente da Beira Interior
Aguardente da Bairrada
Aguardente do Oeste
Aguardente do Ribatejo
Aguardente do Alentejo
Aguardente do Algarve
Aguardente de Vinho da Região dos Vinhos Verdes
Aguardente da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho
Lourinhã
Brandy de Jerez
Brandy del Penedés
Brandy italiano
Brandy Αττικής/Brandy of Attica
Brandy Πελοποννήσου/Brandy of the Peloponnese
Brandy Κεντρικής Ελλάδας/Brandy of Central Greece
Deutscher Weinbrand
Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein
Eau-de-vie de marc de Champagne/marc de Champagne
Eau-de-vie de marc originaire d'Aquitaine
Eau-de-vie de marc de Bourgogne
Eau-de-vie de marc originaire du Centre-Est
Eau-de-vie de marc originaire de Franche-Comté
Eau-de-vie de marc originaire de Bugey
Eau-de-vie de marc originaire de Savoie
Marc de Bourgogne
Marc de Savoie
Marc d'Auvergne
Eau-de-vie de marc originaire des Coteaux de la Loire
Eau-de-vie de marc des Côtes du Rhône
Eau-de-vie de marc originaire de Provence
Eau-de-vie de marc originaire du Languedoc
Marc d'Alsace Gewürztraminer
Marc de Lorraine
Bagaceira do Minho
Bagaceira do Douro
Bagaceira da Beira Interior
Bagaceira da Bairrada
Bagaceira do Oeste
Bagaceira do Ribatejo
Bagaceiro do Alentejo
Bagaceira do Algarve
Aguardente Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes
Bagaceira da Região dos Vinhos Verdes Alvarinho
Orujo gallego
Grappa
Grappa di Barolo
Grappa piemontese/Grappa del Piemonte
Grappa lombarda/Grappa di Lombardia
Grappa trentina/Grappa del Trentino
Grappa friulana/Grappa del Friuli
Grappa veneta/Grappa del Veneto
Südtiroler Grappa/Grappa dell'Alto Adige
Τσικουδιά Κρήτης/Tsikoudia of Crete
Τσίπουρο Μακεδονίας/Tsipouro of Macedonia
Τσίπουρο Θεσσαλίας/Tsipouro of Thessaly
Τσίπουρο Τυρνάβου/Tsipouro of Tyrnavos
Eau-de-vie de marc de marque nationale luxembourgeoise
Schwarzwälder Kirschwasser
Schwarzwälder Himbeergeist
Schwarzwälder Mirabellenwasser
Schwarzwälder Williamsbirne
Schwarzwälder Zwetschgenwasser
Fränkisches Zwetschgenwasser
Fränkisches Kirschwasser
Fränkischer Obstler
Mirabelle de Lorraine
Kirsch d'Alsace
Quetsch d'Alsace
Framboise d'Alsace
Mirabelle d'Alsace
Kirsch de Fougerolles
Südtiroler Williams/Williams dell'Alto Adige
Südtiroler Aprikot/Südtiroler Marille/
Aprikot dell'Alto Adige/Marille dell'Alto Adige
Südtiroler Kirsch/Kirsch dell'Alto Adige
Südtiroler Zwetschgeler/Zwetschgeler dell'Alto Adige
Südtiroler Obstler/Obstler dell'Alto Adige
Südtiroler Gravensteiner/Gravensteiner dell'Alto Adige
Südtiroler Golden Delicious/Golden Delicious dell'Alto Adige
Williams friulano/Williams del Friuli
Sliwovitz del Veneto
Sliwovitz del Friuli-Venezia Giulia
Sliwovitz del Trentino-Alto Adige
Distillato di mele trentino/Distillato di mele del Trentino
Williams trentino/Williams del Trentino
Sliwovitz trentino/Sliwovitz del Trentino
Aprikot trentino/Aprikot del Trentino
Medronheira do Algarve
Medronheira do Buçaco
Kirsch/Kirschwasser Friulano
Kirsch/Kirschwasser Trentino
Kirsch/Kirschwasser Veneto
Aguardente de pêra da Lousã
Eau-de-vie de pommes de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de poires de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de kirsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de quetsch de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de mirabelle de marque nationale luxembourgeoise
Eau-de-vie de prunelles de marque nationale luxembourgeoise
Wachauer Marillenbrand
Calvados du Pays d'Auge
Calvados
Eau-de-vie de cidre de Bretagne
Eau-de-vie de poiré de Bretagne
Eau-de-vie de cidre de Normandie
Eau-de-vie de poiré de Normandie
Eau-de-vie de cidre du Maine
Aguardiente de sidra de Asturias
Eau-de-vie de poiré du Maine
Bayerischer Gebirgsenzian
Südtiroler Enzian/Genzians dell'Alto Adige
Genziana trentina/Genziana del Trentino
Pacharán
Pacharán navarro
Ostfriesischer Korngenever
Genièvre Flandre Artois
Hasseltse jenever
Balegemse jenever
Péket de Wallonie
Steinhäger
Plymouth Gin
Gin de Mahón
Dansk Akvavit/Dansk Aquavit
Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Aquavit
Anis español
Évora anisada
Cazalla
Chinchón
Ojén
Rute
Ouzo
Berliner Kümmel
Hamburger Kümmel
Münchener Kümmel
Chiemseer Klosterlikör
Bayerischer Kräuterlikör
Cassis de Dijon
Cassis de Beaufort
Irish Cream
Palo de Mallorca
Ginjinha portuguesa
Licor de Singeverga
Benediktbeurer Klosterlikör
Ettaler Klosterlikör
Ratafia de Champagne
Ratafia catalana
Anis português
Finnish berry/fruit liqueur
Grossglockner Alpenbitter
Mariazeller Magenlikör
Mariazeller Jagasaftl
Puchheimer Bitter
Puchheimer Schlossgeist
Steinfelder Magenbitter
Wachauer Marillenlikör
Jägertee/Jagertee/Jagatee
Pommeau de Bretagne
Pommeau du Maine
Pommeau de Normandie
Svensk Punsch/Swedish Punsch
Svensk Vodka/Swedish Vodka
Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland
- B.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Chile:
Pisco
Aguardiente chileno
Brandy chileno
Whisky chileno
Gin chileno
Vodka chileno
Ron chileno
Guindado chileno
Anís chileno
- C.Verzeichnis der geschützten Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft:
Nürnberger Glühwein
Thüringer Glühwein
Vermouth de Chambéry
Vermouth di Torino
- D.Verzeichnis der geschützten Namen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in Chile:
Vermouth chileno
Anlage II
HANDELSMARKEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 2 |
COGNAC JUANICO
COÑA COL
GRAN COÑAC
GRAPPA SAN REMO
Anlage III
PROTOKOLL |
Gemäß Artikel 18 Buchstabe b) dieses Abkommens gelten als kleine Mengen:
- 1.Spirituosen oder aromatisierte Getränke in etikettierten Behältnissen von nicht mehr als 5 Litern Fassungsvermögen, versehen mit einem nicht wieder verwendbaren Verschluss, sofern die in einer einzigen oder mehreren getrennten Sendungen transportierte Gesamtmenge 100 Liter nicht übersteigt;2.a)Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die im persönlichen Reisegepäckmitgeführt werden, bis zu höchstens 30 Litern je Reisenden;
- b) Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zwischen Privatpersonen versandt werden, bis zu höchstens 30 Litern;
- c) Mengen von Spirituosen oder aromatisierten Getränken, die zum Umzugsgut von Personen gehören;
- d) Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis zu höchstens 1 Hektoliter;
- e) für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen bestimmte Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
- f) Spirituosen oder aromatisierte Getränke, die sich im Bordvorrat internationaler Transportmittel befinden.
Der Freistellungsfall nach Nummer 1 kann nicht zugleich mit einem oder mehreren der Freistellungsfälle nach Nummer 2 in Anspruch genommen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)