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Artikel 94 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL III

DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG

ARTIKEL 94

Artikel 94

Ziele

(1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.

(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots.

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