TITEL III
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 94
Artikel 94
Ziele
(1) Die Vertragsparteien liberalisieren den Dienstleistungsverkehr auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit Artikel V des GATS.
(2) Ziel des Kapitels III ist die Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investitionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots.
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