ARTIKEL 76
Artikel 76
Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
Alle Einfuhr- und Ausfuhrverbote und -beschränkungen im Handel zwischen den Vertragsparteien, bei denen es sich nicht um Zölle oder Steuern handelt, werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens unabhängig davon beseitigt, ob sie in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder sonstigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Neue Maßnahmen dieser Art werden nicht eingeführt.
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