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Artikel 62 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 62

Artikel 62

Einreihung der Waren

Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gilt die im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden „HS“ genannt) festgelegte Zolltarifnomenklatur der Vertragsparteien.

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