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Artikel 43 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL V

ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALBEREICH

ARTIKEL 43

Artikel 43

Sozialer Dialog

Die Vertragsparteien erkennen an,

  1. a) dass hinsichtlich der Lebensbedingungen und der Integration in die Gesellschaft die Beteiligung der Sozialpartner zu fördern ist;
  2. b) dass der Notwendigkeit, bei der Behandlung von Staatsangehörigen der einen Vertragspartei mit legalem Wohnsitz im Gebiet der anderen Vertragspartei Diskriminierung zu vermeiden, besonders Rechnung zu tragen ist.

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