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Artikel 39 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 39

Artikel 39

Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich

Die Vertragsparteien kommen überein, die Zusammenarbeit in diesem Bereich zu fördern, vor allem durch Ausbildungsprogramme im audiovisuellen und im Kommunikationsmittelsektor, einschließlich Maßnahmen in den Bereichen Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Vertrieb.

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