ARTIKEL 199
Artikel 199
Laufzeit
(1) Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach der Notifizierung an die andere Vertragspartei wirksam.
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