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Artikel 19 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 19

Artikel 19

Zusammenarbeit im Bereich der kleinen und mittleren Unternehmen

(1) Die Vertragsparteien fördern günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU).

(2) Die Zusammenarbeit besteht unter anderem in folgenden Maßnahmen:

  1. a) technische Hilfe;
  2. b) Konferenzen, Seminare, Erkundung industrieller und technischer Möglichkeiten, Teilnahme an runden Tischen und an allgemeinen und Fachmessen;
  3. c) Förderung von Kontakten zwischen den Wirtschaftsbeteiligten, Förderung gemeinsamer Investitionen und Gründung von Joint-Ventures und Informationsnetzen im Rahmen der bestehenden horizontalen Programme;
  4. d) Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, Bereitstellung von Informationen und Förderung der Innovation.

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