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Artikel 175 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 175

Artikel 175

Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen

Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.

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