ARTIKEL 175
Artikel 175
Koordinierung der Vollzugsmaßnahmen
Die Wettbewerbsbehörde der einen Vertragspartei kann der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ihre Bereitschaft notifizieren, die einen bestimmten Fall betreffenden Vollzugsmaßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, autonome Entscheidungen zu treffen.
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