ARTIKEL 173
Artikel 173
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. „Wettbewerbsrecht“ umfasst
- a) im Falle der Gemeinschaft die Artikel 81, 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
- b) im Falle Chiles das Decreto Ley 211 von 1973 und die Ley 19.610 von 1999 und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften und Änderungen;
- c) die Änderungen, die an den genannten Vorschriften nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
- 2. „Wettbewerbsbehörde“ ist
- a) im Falle der Gemeinschaft die „Kommission der Europäischen Gemeinschaften“;
- b) im Falle Chiles die „Fiscalía Nacional Económica“ und die „Comisión Resolutiva“.
- 3. „Vollzugsmaßnahme“ ist jede Anwendung des Wettbewerbsrechts in einer Untersuchung oder einem Verfahren der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen kann.
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