ARTIKEL 162
Artikel 162
Überprüfung und Durchführung
Der Assoziationsausschuss überprüft die Durchführung dieses Titels alle zwei Jahre, sofern von den Vertragsparteien nichts anderes vereinbart wird; er prüft die sich daraus ergebenden Fragen und trifft in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen. Er hat vor allem die Aufgabe,
- a) den Austausch zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung und Einrichtung von Informationstechnologiesystemen im öffentlichen Beschaffungswesen zu koordinieren;
- b) geeignete Empfehlungen für die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auszusprechen;
- c) in den in diesem Titel vorgesehenen Fällen Beschlüsse zu fassen.
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