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Artikel 148 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 148

Artikel 148

Ausschreibungsunterlagen

(1) Die den Anbietern übermittelten Ausschreibungsunterlagen enthalten alle Informationen, die diese benötigen, um ein den Anforderungen entsprechendes Angebot abgeben zu können.

(2) Bieten die Beschaffungsstellen nicht auf elektronischem Wege einen kostenlosen direkten Zugang zu allen Ausschreibungsunterlagen und sonstigen Unterlagen, so übermitteln sie den Anbietern der Vertragsparteien die Ausschreibungsunterlagen auf Anfrage unverzüglich.

(3) Die Beschaffungsstellen beantworten zumutbare Bitten um sachdienliche Informationen zu der Ausschreibung unverzüglich, sofern der betreffende Anbieter durch diese Informationen nicht einen Vorteil gegenüber seinen Konkurrenten erhält.

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