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Artikel 136 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

TITEL IV

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

ARTIKEL 136

Artikel 136

Ziel

Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Titels gewährleisten die Vertragsparteien die wirksame beiderseitige Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte.

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