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Artikel 104 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 104

Artikel 104

Elektronischer Geschäftsverkehr 1

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Anwendung elektronischer Mittel in vielen Sektoren neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnet, und kommen überein, die Entwicklung ihres elektronischen Geschäftsverkehrs zu fördern, insbesondere durch Zusammenarbeit beim Marktzugang und bei den durch den elektronischen Geschäftsverkehr aufgeworfenen Regelungsfragen.

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  1. 1Die Einbeziehung dieser Bestimmung in dieses Kapitel berührt nicht den Standpunkt Chiles zu der Frage, ob der elektronische Geschäftsverkehr als Erbringung von Dienstleistungen anzusehen ist.

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