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Artikel 101 Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

ARTIKEL 101

Artikel 101

Freizügigkeit

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Erbringungsweise 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.

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