ARTIKEL 101
Artikel 101
Freizügigkeit
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien die Vorschriften und Bedingungen für die Freizügigkeit (Erbringungsweise 4), um zu einer weiteren Liberalisierung zu gelangen. Bei dieser Überprüfung kann auch die Änderung der Bestimmung des Begriffs „natürliche Person“ in Artikel 96 Buchstabe g behandelt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)