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Artikel 1 Übereinkommen zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (P5)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2005

Artikel 1

Nach Mitteilung des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten hat Frankreich am 11. Juli 2005 seine Genehmigungsurkunde zum Protokoll zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Verkehr – Protokoll „Verkehr“ (BGBl. III Nr. 234/2002 idF BGBl. III Nr. 108/2005, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 59/2004) hinterlegt.

Frankreich hat anlässlich der Hinterlegung seiner Genehmigungsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:

I.) in Bezug auf Art. 2:

II.) in Bezug auf Art. 11:

A. dass die Bestimmungen dieses Artikels betreffend die „hochrangigen Straßen“ nicht auf die folgenden Verkehrsinfrastruktur-Projekte anwendbar sind:

  1. a) jene, die aus Gründen des öffentlichen Wohls zu weniger als 15% und zu weniger als 6 Kilometer ihrer Länge im Gebiet der Alpen gelegen sind, wie es in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) vom 7. November 1991 definiert ist;
  2. b) jene, deren Verwirklichung durch die in Art. 7 Abs. 2 des vorliegenden Protokolls vorgesehenen Erfordernisse gerechtfertigt ist, im Besonderen die Umfahrungsrouten von Ortschaften und Ballungsräumen;
  3. c) jene, die dem Grunde nach am 31. Oktober 2001, dem Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Protokolls, bereits feststanden kraft ihrer Erwähnung im durch die Verordnung Nr. 92-379 vom 1. April 1992 genehmigten nationalen Straßenleitplan, und die dafür bestimmt sind, die folgenden Städte und/oder Autobahnen zu verbinden:

B. dass die in Abs. 2 lit. c dieses Artikels vorgesehenen Bedingungen insgesamt beurteilt werden müssen im Hinblick auf die Kriterien des Art. 14 des abgeänderten Rahmengesetzes Nr. 82-1153 vom 30. Dezember 1982 über das Binnentransportwesen, Zeilen 1 und 2.“

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