Artikel 13
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)