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Artikel 1 Abschluss eines Übereinkommens mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.2005

Artikel 1

Auf Grund des § 109 Abs. 42 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, wird kundgemacht, dass mit den Dachverbänden der österreichischen Kreditinstitute ein Übereinkommen über die Haftung der Kreditinstitute für infolge des Todes des Anspruchsberechtigten zu Unrecht überwiesene Geldleistungen im Fall der Einräumung einer Verfügungsberechtigung an Dritte abgeschlossen worden ist.

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