Artikel 33
Durchführungsprotokolle, Änderungen und Mitteilungen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsprotokolle abschließen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
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