vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten - Protokoll 5

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2005

ARTIKEL 8

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.

(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.

(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)