Anlage 6
ANHANG VI
RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM NACH ARTIKEL 37
- 1.Spätestens Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Ägypten folgenden multilateralen Übereinkünften über die Rechte an geistigem Eigentum bei:
- – Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961)
- – Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980)
- – Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984)
- – Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991)
- – Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genfer Fassung von 1977, geändert 1979)
- – Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989)
- – Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 dieses Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer
- – Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
- – Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971)
- – Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979)
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