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ARTIKEL 84 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

ARTIKEL 84

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

dürfen die von Ägypten gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken;

dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Ägypten angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Ägyptens bewirken.

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