ARTIKEL 43
Artikel 43
Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie
Die Zusammenarbeit hat das Ziel,
- a)den Aufbau dauerhafter Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu unterstützen, insbesondere durch
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)