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Artikel 39 Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 39

Artikel 39

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.

(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,

die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;

ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;

die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.

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