TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 39
Artikel 39
Ziele
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse zu intensivieren.
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es,
die Verwirklichung der allgemeinen Ziele dieses Abkommens zu unterstützen;
ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern;
die Anstrengungen Ägyptens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
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