Anlage VII
Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Rotterdamer Übereinkommens
- 1. Hiermit wird ein Überprüfungsausschuss (nachstehend „Ausschuss“) eingesetzt.
Mitglieder
- 2. Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von den Vertragsparteien nominiert und von der Vertragsparteienkonferenz gewählt, wobei eine gerechte geographische Vertretung der fünf Regionalgruppen der Vereinten Nationen zu Grunde gelegt wird.
- 3. Mitglieder verfügen über Fachwissen und einschlägige Qualifikationen in dem vom Übereinkommen behandelten Bereich. Sie handeln objektiv und im besten Interesse des Übereinkommens.
Wahl der Mitglieder
- 4. Auf ihrer ersten Tagung nach Inkrafttreten dieser Anlage wählt die Vertragsparteienkonferenz acht Mitglieder des Ausschusses für eine Amtszeit und sieben Mitglieder für zwei Amtszeiten. Die Vertragsparteienkonferenz wählt auf jeder darauffolgenden ordentlichen Tagung neue Mitglieder für zwei volle Amtszeiten, um die Mitglieder zu ersetzen, deren Amtszeit abgelaufen ist oder in absehbarer Zeit abläuft. Die Mitgliedschaft ist auf zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten beschränkt. Im Sinne dieser Anlage bezeichnet „Amtszeit“ den Zeitraum, der mit dem Ende einer ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz beginnt und mit dem Ende der nächsten ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz endet.
- 5. Tritt ein Mitglied des Ausschusses zurück oder kann seine Amtszeit anderweitig nicht vollenden bzw. sein Amt ausüben, nominiert die Vertragspartei, die das Mitglied nominiert hat, ein alternatives Mitglied für den Rest der Amtszeit.
Ausschussämter
- 6. Der Ausschuss wählt einen eigenen Vorsitzenden. Gemäß Regel 30 der Geschäftsordnung der Vertragsparteienkonferenz werden nach dem Rotationsprinzip ein stellvertretender Vorsitzender und ein Berichterstatter gewählt.
Sitzungen
- 7. Der Ausschuss beruft Sitzungen je nach Notwendigkeit ein und nach Möglichkeit in Verbindung mit den Tagungen der Vertragsparteienkonferenz oder anderer Gremien des Übereinkommens.
- 8. Unter Vorbehalt des Absatzes 9 stehen die Sitzungen des Ausschusses einer Teilnahme durch Vertragsparteien und die Öffentlichkeit offen, es sei denn, der Ausschuss trifft eine anderweitige Entscheidung. Behandelt der Ausschuss Anzeigen gemäß den Absätzen 12 oder 13, steht die Sitzung des Ausschusses Vertragsparteien offen und schließt die Öffentlichkeit aus, es sei denn, die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklärt sich anderweitig einverstanden. Die Vertragsparteien und Beobachter, denen die Sitzung offensteht, dürfen sich nicht an der Sitzung beteiligen es sei denn, der Ausschuss und die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, erklären sich anderweitig einverstanden.
- 9. Wird eine möglicherweise bestehende Nichteinhaltung einer Vertragspartei vorgebracht, wird diese Vertragspartei eingeladen, an den Beratungen zu der Anzeige durch den Ausschuss teilzunehmen. Die Vertragspartei darf jedoch weder an der Erarbeitung noch an der Verabschiedung der Empfehlung oder Schlussfolgerung des Ausschusses in dieser Sache beteiligt sein.
- 10. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens in allen wesentlichen Fragen. Ist dies nicht möglich, spiegelt der Bericht die Meinungen der jeweiligen Ausschussmitglieder wider. Sind alle Möglichkeiten der Konsensfindung ausgeschöpft und es kann keine Einigung erzielt werden, wird als letzte Möglichkeit eine Entscheidung durch eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder bzw. von acht Mitgliedern herbeigeführt, je nachdem bei welchem Verfahren die Anzahl der Mitglieder höher ist. Zehn Mitglieder des Ausschusses bilden ein Quorum.
- 11. Jedes Mitglied des Ausschusses vermeidet in jedweder Angelegenheit, die im Ausschuss behandelt wird, direkte oder indirekte Interessenkonflikte. Wenn ein Mitglied sich in einem direkten oder indirekten Interessenkonflikt wiederfindet oder Bürger einer Vertragspartei ist, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, bringt das Mitglied diesen Umstand dem Ausschuss zur Kenntnis ehe die Sache behandelt wird. Das Mitglied beteiligt sich nicht in der Erarbeitung und Verabschiedung einer Empfehlung des Ausschusses in dieser Sache.
- 12. Anzeigen können schriftlich über das Sekretariat eingereicht werden von:
- (a) einer Vertragspartei, die der Meinung ist, trotz größtmöglicher Anstrengungen bestimmte Verpflichtungen aus dem Übereinkommen derzeit oder künftig nicht einhalten zu können. Eine solche Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich genau handelt sowie eine Bewertung der Gründe warum die Vertragspartei sich außer Stande sieht, diesen Verpflichtungen nachzukommen. Soweit möglich sollten erläuternde Gründe genannt bzw. Angaben darüber gemacht werden, wo diese verfügbar sind. Die Anzeige kann Lösungsvorschläge enthalten, die nach Einschätzung der Vertragspartei ihren Bedürfnissen am besten entgegenkommen.
- (b) einer Vertragspartei, die direkt betroffen ist oder wahrscheinlich von der vermuteten Nicht-Einhaltung von Verpflichtungen aus dem Übereinkommen seitens einer anderen Vertragspartei indirekt betroffen ist. Eine Vertragspartei, die gemäß dieses Unterabsatzes beabsichtigt eine Anzeige einzureichen, sollte sich vor der Anzeige mit der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, beraten. Die Anzeige sollte Details darüber enthalten, um welche Verpflichtungen es sich handelt sowie erläuternde Gründe für die Anzeige einschließlich Angaben darüber, in welcher Weise die Vertragspartei betroffen oder wahrscheinlich betroffen ist.
- 13. Der Ausschuss benachrichtigt die Vertragspartei schriftlich über die Sachlage, um mögliche Schwierigkeiten zu bewerten, die Vertragsparteien bei der Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 4 Abs. 1, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und Artikel 10 des Übereinkommens haben sobald ihm das Sekretariat von den Vertragsparteien gemäß diesen Bestimmungen bereitgestellte Informationen übermittelt hat. Wenn die Angelegenheit nicht innerhalb von 90 Tagen durch Beratungen zwischen dem Sekretariat und der betroffenen Vertragspartei beigelegt werden kann, prüft der Ausschuss die Sache weiter in Einklang mit den Absätzen 16 bis 24.
- 14. Das Sekretariat leitet Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (a) innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt an die Mitglieder des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung weiter.
- 15. Das Sekretariat übersendet der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, und den Mitgliedern des Ausschusses zur Prüfung auf deren nächster Sitzung, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt alle Anzeigen gemäß Unterabsatz 12 (b) oder gemäß Absatz 13 eine Ausfertigung zu.
- 16. Die Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, kann zu jeder Zeit des Verfahrens das hier beschrieben wird Erwiderungen oder Kommentare einbringen.
- 17. Unbeschadet des Absatzes 16 sollten zusätzliche Informationen, die von der Vertragspartei deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht als Erwiderung auf die Anzeige vorgebracht werden, dem Sekretariat innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Anzeige durch diese Vertragspartei weitergeleitet werden, es sei denn, die besonderen Umstände des Falles machen eine längere Frist notwendig. Informationen dieser Art werden den Mitgliedern des Ausschusses unverzüglich zur Prüfung auf der nächsten Sitzung übermittelt. Ist eine Anzeige nach Unterabsatz 12 (a) erfolgt, leitet das Sekretariat die Informationen auch an die Vertragspartei weiter, die die Anzeige eingereicht hat.
- 18. Der Ausschuss kann entscheiden, Anzeigen nicht weiter zu verfolgen die als
- (a) geringfügig;
- (b) offenkundig unbegründet erachtet werden.
Unterstützung des Verfahrens
- 19. Der Ausschuss berücksichtigt sämtliche Anzeigen, die gemäß Absatz 12 oder im Zusammenhang mit Absatze 13 gestellt werden, um den Sachverhalt die zugrundeliegenden Tatsachen zu ermitteln und zur Lösung der Frage beizutragen und zwar unter Berücksichtigung von Artikel 16 des Übereinkommens. Zu diesem Zweck kann der Ausschuss der Vertragspartei
- (a) Beratung,
- (b) unverbindliche Empfehlungen,
- (c) weitere notwendige Informationen, die eine Vertragspartei zur Ausarbeitung eines Plans zur Einhaltung des Übereinkommens Zeitrahmens und Ziele braucht zur Verfügung stellen.
Mögliche Maßnahmen zur Lösung von Problemen mit der Einhaltung des Übereinkommens
- 20. Hält es der Ausschuss für notwendig einer Vertragspartei weitere Maßnahmen zur Lösung von Problemen bei der Einhaltung des Übereinkommens vorzuschlagen nachdem die in Absatz 19 beschriebenen Unterstützungsmaßnahmen unternommen wurden und unter Berücksichtigung der Ursachen, der Art, des Ausmaßes und der Häufigkeit der Probleme, einschließlich der finanziellen und technischen Kapazitäten der Vertragspartei, deren Einhaltung des Übereinkommens in Frage steht, so kann der Ausschuss der Vertragsparteienkonferenz unter Berücksichtigung des Artikels 18 Abs. 5 Buchstabe c des Übereinkommens vorschlagen, dass die Ergreifung der folgenden Maßnahmen im Rahmen des Völkerrechtes zur Erreichung der Einhaltung des Übereinkommens erwogen werden:
- (a) weitere Unterstützung der betroffenen Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens, gegebenenfalls durch Hilfe beim Zugang zu finanziellen Mitteln, technischen Unterstützungsmaßnahmen und zum Kapazitätsaufbau;
- (b) Beratungshilfe für die künftige Einhaltung des Übereinkommens, die es den Vertragsparteien ermöglicht die Bestimmungen des Übereinkommens umzusetzen und die die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsparteien fördert;
- (c) Aufforderung an die betroffene Vertragspartei, aktualisierte Informationen über ihre unternommenen Anstrengungen bereitzustellen;
- (d) Erklärung, die die Sorge über eine mögliche künftige Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
- (e) Erklärung, die die Sorge über eine eventuell derzeit bestehende Nicht-Einhaltung des Übereinkommens zum Ausdruck bringt;
- (f) Aufforderung an den Exekutivsekretär zur Veröffentlichung der Fälle von Nicht-Einhaltung des Übereinkommens;
- (g) Empfehlung an eine Vertragspartei, die die Bestimmungen des Übereinkommens nicht einhält, sich der der Sache mit dem Ziel zu widmen das bestehende Problem zu lösen.
Umgang mit Informationen
- 21. (1) Der Ausschuss kann maßgebliche Informationen über das Sekretariat erhalten:
- (a) von den Vertragsparteien;
- (b) von maßgeblichen Quellen, soweit vom Ausschuss als notwendig und angemessen erachtet, mit vorheriger Zustimmung der betroffenen Vertragspartei oder wie von der Vertragsparteienkonferenz bestimmt;
- (c) vom Clearing-house-Mechanismus des Übereinkommens und relevanten zwischenstaatlichen Organisationen. Der Ausschuss stellt der betroffenen Vertragspartei diese Informationen zur Verfügung und bittet sie, diese zu kommentieren.
- (2) Der Ausschuss kann, soweit angemessen, vom Sekretariat ebenfalls Informationen in Berichtsform über Sachlagen erbitten, die dem Ausschuss zur Beratung vorliegen.
- 22. Um systembedingte Fragen zur allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens gemäß Absatz 25 zu untersuchen, kann der Ausschuss:
- (a) Informationen von allen Vertragsparteien erbitten;
- (b) in Übereinstimmung mit den relevanten Leitlinien der Vertragsparteienkonferenz maßgebliche Informationen aus verlässlichen Quellen und von externen Fachleuten erbitten;
- (c) sich mit dem Sekretariat beraten und auf dessen Erfahrungen und Kenntnissen zurückgreifen.
- 23. Vorbehaltlich des Artikels 14 des Übereinkommens, bewahren der Ausschuss, alle Parteien und alle Personen, die an den Beratungen des Ausschusses beteiligt sind, die Vertraulichkeit von Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet wurden.
Monitoring
- 24. Der Überprüfungsausschuss soll die Auswirkungen von Maßnahmen überwachen, die zufolge der Absätze 19 und 20 getroffen wurden.
Allgemeine Fragen der Einhaltung des Übereinkommens
- 25. Der Überprüfungsausschuss kann systembedingte Fragen der allgemeinen Einhaltung des Übereinkommens, die für alle Vertragsparteien von Interesse sind, untersuchen, wenn:
- (a) die Vertragsparteienkonferenz darum bittet;
- (b) der Ausschuss entscheidet, dass, basierend auf Informationen, die das Sekretariat in Ausübung seiner Funktion im Rahmen des Übereinkommens von Vertragsparteien erhalten und dem Ausschuss übermittelt hat, eine Untersuchung einer Sachlage der allgemeinen Nicht-Einhaltung des Übereinkommens und ein entsprechender Bericht an die Vertragsparteienkonferenz notwendig sind.
Berichte an die Vertragsparteienkonferenz
- 26. Der Ausschuss übermittelt zu jeder ordentlichen Tagung der Vertragsparteienkonferenz einen Bericht zur Prüfung und Annahme über:
- (a) die Arbeit des Ausschusses;
- (b) die Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Ausschusses;
- (c) das zukünftige Arbeitsprogramm des Ausschusses, einschließlich des Zeitplans geplanter Sitzungen, die für die Erfüllung seines Arbeitsprogramms für notwendig erachtet werden.
Sonstige Nebenorgane
- 27. Überschneidet sich die Arbeit des Ausschusses in bestimmten Fragen mit den Zuständigkeiten eines anderen Gremiums des Rotterdamer Übereinkommens, so kann die Vertragsparteienkonferenz den Ausschuss anweisen, sich mit diesem Gremium zu beraten.
Informationsaustausch mit Überprüfungsausschüssen relevanter multilateraler Umweltübereinkommen
- 28. Gegebenenfalls kann der Ausschuss auf Ersuchen der Vertragsparteienkonferenz oder auf eigene Initiative Informationen von Überprüfungsausschüssen, die sich mit gefährlichen Stoffen und Abfällen im Rahmen anderer relevanter multilateraler Umweltübereinkommen beschäftigen, einholen und berichtet der Vertragsparteienkonferenz über diese Tätigkeiten.
Überprüfung des Mechanismus zur Einhaltung des Übereinkommens
- 29. Die Vertragsparteienkonferenz überprüft regelmäßig die Umsetzung der Verfahren und Mechanismen zur Einhaltung des Übereinkommens, wie sie in dieser Anlage festgelegt sind.
Verhältnis zur Beilegung von Streitigkeiten
- 30. Artikel 20 des Übereinkommens bleibt von diesen Verfahren und Mechanismen unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
20004087
Dokumentnummer
NOR40228259
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)