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Artikel 7 Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.5.2005

Artikel 7

Die ersuchende Vertragspartei nimmt einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen zurück, wenn die ersuchte Vertragspartei nach der Übernahme der Person feststellt, dass die Voraussetzungen nach Artikel 4 nicht vorgelegen haben.

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