Artikel 28
Geheimhaltung
Der gemäß diesem Vertrag Informationen erhaltende Vertragsstaat gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 28
Geheimhaltung
Der gemäß diesem Vertrag Informationen erhaltende Vertragsstaat gewährleistet für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie der übermittelnde Vertragsstaat.
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