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Artikel 1 Zusätzliche Festsetzung einer Pauschalvergütung des Bundes für Leistungen von Rechtsanwälten in den Jahren 2001 und 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2005

Artikel 1

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 1 und 3 RAO zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte wird für das Jahr 2001 sowie das Jahr 2002 insgesamt mit zusätzlich 4,800.000 Euro zahlbar in drei gleichbleibenden Jahresraten von je 1,600.000 Euro beginnend ab dem Jahr 2005 festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2019

Gesetzesnummer

20003937

Dokumentnummer

NOR40062333

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