vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 ‑ Beitritt Zusatzprotokoll zur Anti-Doping Konvention

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2004

Artikel 6 ‑ Beitritt

(1) Nach Auflegung dieses Protokolls zur Unterzeichnung kann jeder Staat, der dem Übereinkommen beitreten wird, auch diesem Protokoll beitreten.

(2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats und wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde folgt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)