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Artikel 5 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 5

Flagge, Emblem und Kennzeichen

Der Gerichtshof ist berechtigt, seine Flagge, sein Emblem und seine Kennzeichen an seinen Räumlichkeiten, seinen Fahrzeugen oder anderen für amtliche Zwecke benützten Transportmitteln zu führen.

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