Artikel 37
Kündigung
(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späteres Datum vorgesehen ist.
(2) Die Kündigung berührt nicht die Pflicht jedes Vertragsstaates, alle in diesem Übereinkommen enthaltenen Verpflichtungen zu erfüllen, zu deren Erfüllung er unabhängig von dem Übereinkommen nach dem Völkerrecht verpflichtet wäre.
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