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Artikel 3 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen über Privilegien und Immunitäten des Gerichtshofs

Der Gerichtshof genießt auf dem Gebiet jedes Vertragsstaates jene Privilegien und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele erforderlich sind.

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