Artikel 6
Konsultationen
(1) Konsultationen können in jedem Stadium der Umweltverträglichkeitsprüfung und des Bewilligungsverfahrens nach gegenseitiger Vereinbarung zwischen Ursprungspartei und betroffener Partei stattfinden. Zu Beginn der Konsultationen vereinbaren diese Zeitplan, Inhalt und Teilnehmer.
(2) Inhalt der Konsultationen kann insbesondere sein:
- a) Die gegenseitige Unterrichtung über den eigenen Standpunkt;
- b) eine Präzisierung der Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung grenzüberschreitender Umweltauswirkungen;
- c) gemeinsame Maßnahmen, soweit möglich,
- d) die Sicherstellung gegenseitiger Information;
- e) eine Nachkontrolle.
(3) Teil der Konsultationen kann auch die Behandlung des Vorhabens in bestehenden gemeinsamen Organen sein (z. B. Grenzgewässerkommission).
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40061995
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