Artikel 4
Mitwirkung der Öffentlichkeit der betroffenen Partei
(1) Die betroffene Partei stellt sicher, dass sich die Öffentlichkeit an der grenzüberschreitenden UVP im selben Umfang und unter denselben Bedingungen wie die Öffentlichkeit der Ursprungspartei beteiligen kann.
(2) Die betroffene Partei informiert ihre Öffentlichkeit über Möglichkeiten und Formen der Beteiligung an der grenzüberschreitenden UVP, insbesondere über die Möglichkeit der schriftlichen Stellungnahme zum geplanten Vorhaben sowie über Zeit und Ort ihrer Abgabe.
(3) Die betroffene Partei übermittelt der Ursprungspartei eine Zusammenfassung der eingebrachten Stellungnahmen der an der grenzüberschreitenden UVP Beteiligten in der Sprache der Ursprungspartei und alle Stellungnahmen im Original.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
20003907
Dokumentnummer
NOR40061993
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