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§ 8 WaStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2025

Errichtungserklärung

§ 8.

Die Errichtungserklärung ist vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen abzugeben. Soweit die gemäß § 4 GmbHG erforderlichen Angaben nicht in diesem Bundesgesetz enthalten sind, müssen sie in die Errichtungserklärung aufgenommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272779

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