vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 WaStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2025

Aufsichtsrat

§ 14.

(1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus mindestens vier Mitgliedern besteht. Ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen, die übrigen Mitglieder werden vom Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur bestellt.

(2) Auf die Entsendung der Mitglieder der betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist das Arbeitsverfassungsgesetz – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden bzw. entsendenden Bundesminister zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet.

(4) Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 18 vorgesehenen aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung sämtlicher seitens der Bundesminister bestellten bzw. entsandten Aufsichtsratsmitglieder.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20003901

Dokumentnummer

NOR40272784

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)