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Artikel 26 DBA – Mexiko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 26

Artikel 26

MITGLIEDER VON DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061317

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