Artikel 26
MITGLIEDER VON DIPLOMATISCHEN MISSIONEN UND KONSULARISCHEN VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die Mitgliedern von diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
20003869
Dokumentnummer
NOR40061317
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)