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Artikel 15 DBA – Mexiko

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 15

Artikel 15

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates und im Fall Mexikos in ihrer Eigenschaft als „Adminstrador“ oder „Comisario“ oder als Mitglied eines Aufsichtsrates einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Schlagworte

Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024

Gesetzesnummer

20003869

Dokumentnummer

NOR40061306

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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