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§ 1 Ausnahme der ZiviltechnikerInnen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 1

ZiviltechnikerInnen sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme am Pensionsfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

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