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§ 1 Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

§ 1

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind hinsichtlich einer Erwerbstätigkeit, die die Teilnahme an der Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer begründet, von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG ausgenommen.

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