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§ 1 Diensthunde-AusbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2026

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Verwendung von Hilfsmitteln bei Diensthunden, die bei unsachgemäßer Anwendung im Rahmen der Ausbildung sowie im Rahmen notwendiger Nachschulungen Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen können. Als Diensthunde der Sicherheitsexekutive, des Bundesheeres und der Zollverwaltung gelten ausschließlich Hunde, die im Eigentum des Bundes (Bundesministerium für Inneres, Bundesministerium für Landesverteidigung, Bundesministerium für Finanzen) stehen und im Sinne des § 10 des Waffengebrauchsgesetzes 1969, BGBl. Nr. 149/1969, gemäß §§ 17 f Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2002, oder § 14 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, eingesetzt werden.

(2) Eine Nachschulung ist dann notwendig, wenn sie zur Festigung eines bereits im Rahmen der Ausbildung erreichten Ausbildungszieles erforderlich ist, sofern das Ausbildungsziel für den ordnungsgemäßen Einsatz des Diensthundes unumgänglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20003826

Dokumentnummer

NOR40278557

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