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§ 9 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmung

§ 9.

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit dem Tierschutzgesetz, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.

(2) Für die Anforderungen an die Leitung nach § 4 Abs. 2 für bestehende Zoos gilt § 44 Abs. 11 TSchG sinngemäß.

(3) Für bestehende Anlagen gilt unbeschadet des Abs. 4 § 44 Abs. 5 Z 1 TSchG.

(4) Zoos, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Tierschutzgesetzes einen Tierbestand betreuen, welcher der Zookategorie A zuzurechnen ist, können unter der bisherigen Leitung, auch wenn diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht entspricht, weitergeführt werden, wenn keine neuen Tierarten der Kategorie A aufgenommen werden.

(5) § 5 Abs. 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 10/2025 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40268039

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