Grundsätze der Dokumentation
§ 3.
(1) Die Festlegung von Arzneispezialitäten nach § 1 Abs. 2 ist im Ergebnis vom Dachverband im Internet zu veröffentlichen.
(2) Mit der Festlegung einer Arzneispezialität nach § 1 Abs. 2 hat der Dachverband einheitlich in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 12 ASVG nach Maßgabe des § 4 festzulegen, welche Informationen in der Dokumentation für den Nachweis des Vorliegens einer bestimmten Verwendung notwendig und zulässig sind. Diese Dokumentationsvorgaben sind vor Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln und in der Folge einer Qualitätssicherung zu unterziehen und jährlich auf Grund der praktischen Erfahrungen in Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ärztekammer zu evaluieren sowie laufend weiter zu entwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Gesetzesnummer
20003801
Dokumentnummer
NOR40219502
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